Aufgaben und Abläufe: Eingriff und Kompensationsmaßnahmen
Mit der Anwendung Kompensationsverzeichnis Baden-WürttembergWürttemberg (KompVz BW) stellt die Landesanstalt fürfür Umwelt Baden-WürttembergWürttemberg (LUBW) den Zulassungs- und GenehmigungsbehördenGenehmigungsbehörden eine Software zur Umsetzung der Eintragungspflichten nach in Entsprechung der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle in Kraft seit 01.01.2026) zur Verfügung.Verfügung.
Das KompVz BW gliedert sich in sechs ineinandergreifende Themenbereiche, mit welchen jeweils unterschiedliche Aufgaben und ZuständigkeitenZuständigkeiten verbunden sind. Im Folgenden werden diese Themenbereiche kurz vorgestellt und anhand eines Beispiels erläutert,erläutert, welche Aufgaben und Arbeitsschritte in den jeweiligen Bereichen fürfür die verschiedenen Nutzergruppen anfallen können.können.
Die FührungFührung des Kompensationsverzeichnisses fürfür den jeweiligen Stadt- oder Landkreis obliegt den Unteren NaturschutzbehördenNaturschutzbehörden (UNBs). Die ZuständigkeitZuständigkeit fürfür die grundsätzlichegrundsätzliche Erfassung und Eintragung der Angaben liegt jedoch fürfür Eingriffe und dazugehörigedazugehörige MaßnahmenMaßnahmen bei den jeweiligen ZulassungsbehördenZulassungsbehörden des Eingriffs, die diese Pflicht auf den Eingriffsverursacher übertragenübertragen können.können. Im Rahmen der Bauleitplanung liegt die Eintragungspflicht bei den Gemeinden. GrundsätzlichGrundsätzlich haben dabei sowohl der Eingriffsverursacher als auch die Gemeinden die MöglichkeitMöglichkeit ein PlanungsbüroPlanungsbüro mit der Eintragung zu beauftragen. Ökokonto-MaßnahmenÖkokonto-Maßnahmen sind durch den jeweiligen MaßnahmenträgerMaßnahmenträger zu erfassen und bei der unteren NaturschutzbehördeNaturschutzbehörde zu beantragen, siehe hier.
Die nachfolgende vereinfachte Grafik stellt die Eintragungspflichten zu Eingriffen übersichtlichübersichtlich dar. Details zu den einzelnen Eintragungen finden Sie in den nachfolgenden Unterkapiteln zum Eingriff und den Maßnahmen.Maßnahmen.
Eingriff
Im Themenbereich Eingriff wird die Dokumentation bereits genehmigter Eingriffsvorhaben vorgenommen. GemäßGemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung hat die ÜbermittlungÜbermittlung innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Zulassungs- und Genehmigungsentscheidung zu erfolgen.
Eingriffe in die Natur und Landschaft sind gemäßgemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle seit 01.01.2026 in Kraft) des Landes Baden-WürttembergWürttemberg in einem Kompensationsverzeichnis zu dokumentieren.
In der Abteilung Eingriff werden festgesetzte naturschutz- und bauplanungsrechtliche Ausgleichs- und ErsatzmaßnahmenErsatzmaßnahmen geführt.geführt. Die rechtliche Grundlage fürfür die Abteilung Eingriff bildet §§§§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). §§ 17 BNatSchG regelt die ZuständigkeitZuständigkeit und das Verfahren bei Eingriffen.
Bitte beachten Sie, dass die Stiftung Naturschutzfonds zu benachrichtigen ist, sofern im Rahmen des Zulassungsverfahrens Ersatzzahlungen zu dem vorliegenden Vorhaben festgesetzt wurden.
Die Stiftung ist zuständig für Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen und deren Eintragung. Die UNB ist zuständig für die Verzeichnung.
Variante 1: ZulassungsbehördeZulassungsbehörde hat Eintragungspflicht auf Eingriffsverursacher übertragenübertragen
- Eingriffsverursacher gibt Eingriff mit
zugehörigenzugehörigenMaßnahmenMaßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein undanschließendanschließend derZulassungsbehördeZulassungsbehörde frei - auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird
ausführlichausführlicherläutert,erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind - hat ein Eingriffsverursacher die Auswirkungen eines Eingriffs durch
ÖkopunkteÖkopunkte ausgeglichen, muss er dies im Eingriff eintragen. Diehierfürhierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen vonÖkopunktenÖkopunkten"erläuterterläutert (s. auch AbteilungÖkokonto)Ökokonto) ZulassungsbehördeZulassungsbehördeprüftprüft die Eingriffsdaten und diezugehörigenzugehörigenMaßnahmenMaßnahmen aufVollständigkeitVollständigkeit und kennzeichnetüberüber den Stern den Status derPrüfungPrüfung- nach Abschluss der
PrüfungPrüfung gibt dieZulassungsbehördeZulassungsbehörde den Eingriff derzuständigenzuständigen UNB frei - UNB
prüftprüft die Eintragungabschließendabschließend und verzeichnet den Eingriff und diezugehörigenzugehörigenMaßnahmen.Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die Angaben (ohne Namens- und Adressangaben) im Daten- und Kartendienst der LUBWveröffentlicht.veröffentlicht.
Variante 2: ZulassungsbehördeZulassungsbehörde bzw. Gemeinde nimmt Eintragungspflicht selbst wahr
ZulassungsbehördeZulassungsbehörde / Gemeinde gibt Eingriff mitzugehörigenzugehörigenMaßnahmenMaßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein undanschließendanschließend der UNB frei- auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird
ausführlichausführlicherläutert,erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind - wurden die Auswirkungen eines Eingriffs durch
ÖkopunkteÖkopunkte ausgeglichen, muss dies im Eingriff eingetragen werden. Diehierfürhierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen vonÖkopunktenÖkopunkten"erläuterterläutert (s. auch AbteilungÖkokonto)Ökokonto) - optional:
ZulassungsbehördeZulassungsbehörde / Gemeindeprüftprüft eigene Angaben aufVollständigkeitVollständigkeit und kennzeichnetüberüber den Stern den Status derPrüfungPrüfung - nach Abschluss der
PrüfungPrüfung gibt dieZulassungsbehördeZulassungsbehörde / Gemeinde den Eingriff derzuständigenzuständigen UNB frei - UNB
prüftprüft die Eintragungabschließendabschließend und verzeichnet den Eingriff und diezugehörigenzugehörigenMaßnahmen.Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die Angaben (ohne Namens- und Adressangaben) im Daten- und Kartendienst der LUBWveröffentlicht.veröffentlicht.
Die jeweils zuständigenzuständigen Stellen werden nur dann per E-Mail überüber neue Freigaben informiert, wenn dies überüber die entsprechenden Benachrichtigungseinstellungen aktiviert wurde.
Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmenMinimierungsmaßnahmen
Werden im Zuge eines Eingriffs Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmenMinimierungsmaßnahmen erforderlich, um BeeinträchtigungenBeeinträchtigungen der Natur und Landschaft zu begrenzen, sind diese im KompVz BW zu dokumentieren. Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmenMinimierungsmaßnahmen werden im KompVz BW immer zu einem Eingriff angelegt. Auf der Handbuchseite "Neue V/M-MaßnahmeMaßnahme anlegen" wird ausführlichausführlich erläutert,erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmeMinimierungsmaßnahme erforderlich sind.
Die Freigabe der Vermeidungs- und MinimierungsmaßnamenMinimierungsmaßnamen fürfür die zuständigezuständige Zulassungs- und GenehmigungsbehördenGenehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigendazugehörigen Eingriffs.
Die Planung der Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmenMinimierungsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließenderanschließender Einreichung überüber das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in §§ 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
Die Umsetzung der Vermeidungs- und MinimierungsmaßnahmenMinimierungsmaßnahmen fälltfällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers.
Kompensation
Wenn sich bei einem Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, greift die Kompensationspflicht. §§ 18 NatSchG sieht vor, dass KompensationsmaßnahmenKompensationsmaßnahmen und die dafürdafür in Anspruch genommenen FlächenFlächen im Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Zur Sicherstellung eines klaren Bezugs, muss im KompVz BW jede KompensationsmaßnahmeKompensationsmaßnahme einem Eingriff zugeordnet sein. Auf der Handbuchseite "Neue KompensationsmaßnahmenKompensationsmaßnahmen anlegen" wird ausführlichausführlich erläutert,erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen MaßnahmeMaßnahme erforderlich sind.
Die Freigabe der KompensationsmaßnahmenKompensationsmaßnahmen fürfür die zuständigezuständige Zulassungs- und GenehmigungsbehördenGenehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigendazugehörigen Eingriffs.
Die Planung der KompensationsmaßnahmenKompensationsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließenderanschließender Einreichung überüber das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in §§ 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
Die Umsetzung der KompensationsmaßnahmeKompensationsmaßnahme fälltfällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers. Der Umsetzungsstand ist im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Detailansicht und weitere Angaben" wird unter "Aktuelle Informationen ergänzen"ergänzen" erläutert,erläutert, welche Angaben gemacht werden können.können.
Die Kontrolle der frist- und sachgerechten DurchführungDurchführung der MaßnahmeMaßnahme obliegt der jeweiligen Zulassungs- und GenehmigungsbehördeGenehmigungsbehörde (s. auch §§ 17 Abs. 7 BNatSchG). Abweichend von §§ 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüftprüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte NaturschutzbehördeNaturschutzbehörde die frist- und sachgerechte DurchführungDurchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und ErsatzmaßnahmenErsatzmaßnahmen einschließlicheinschließlich der erforderlichen UnterhaltungsmaßnahmenUnterhaltungsmaßnahmen (siehe §§ 17 Abs. 4 NatSchG).
Bei AusgleichsmaßnahmenAusgleichsmaßnahmen nach der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung fälltfällt die Verantwortung der DurchführungskontrolleDurchführungskontrolle auf die Gemeinden (s. auch §§ 4c BauGB).
MaßnahmenMaßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen (MEZ)
MaßnahmenBitte beachten Sie, dass die Stiftung Naturschutzfonds zu benachrichtigen ist, sofern im Rahmen des Zulassungsverfahrens Ersatzzahlungen zu dem vorliegenden Vorhaben festgesetzt wurden.
Die Stiftung ist zuständig für Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen und deren Eintragung. Die UNB ist zuständig für die Verzeichnung.
Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen nach §§ 15 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit §§ 15 Absatz 4 NatSchG werden durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-WürttembergWürttemberg erfasst.erfasst und an die zuständige UNB übermittelt. Die UNB prüft die Eingaben und verzeichnet die MEZ.
Entsprechend ist es Aufgabe der Stiftung Naturschutzfonds, sicherzustellen, dass bei der Umsetzung von MaßnahmenMaßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen auch eine Erfassung in der Abteilung MEZ des KompVz BW erfolgt ist.
Summationskataster
Beim Summationskataster handelt es sich um einen eigenen Bereich im KompVz BW. Das Kataster wurde eingeführt,eingeführt, um Summationswirkungen bei BeeinträchtigungenBeeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten besser berücksichtigenberücksichtigen zu können.können. Die Angaben dazu werden im Rahmen des Eingriffs erfasst.
EinträgeEinträge in das Summationskataster könnenkönnen seitens der Basisnutzer, ZulassungsbehördenZulassungsbehörden und unteren NaturschutzbehördenNaturschutzbehörden vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der UNBs, sicherzustellen, dass alle im KompVz BW erfassten und von ihnen freigegebenen Eingriffe im Summationskataster verzeichnet sind.
