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Aufgaben und Zuständigkeiten

Eingriffe in die Natur und Landschaft sind entsprechend der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle seit 01.01.2026 in Kraft) des Landes Baden-Württemberg in einem Kompensationsverzeichnis zu dokumentieren.

Insgesamt besteht die Fachanwendung Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg (KompVz BW) aus sechs Abteilungen, mit welchen jeweils verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden sind. Im Folgenden werden die Abteilungen kurz vorgestellt und anhand eines Beispiels erläutert, welche Aufgaben und Arbeitsschritte in diesem Bereich auf die jeweilige Nutzergruppe zukommen können.

Abteilung Eingriff

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Unter der Abteilung Eingriff werden festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt. Die rechtliche Grundlage für die Abteilung Eingriff bildet §§ 14 ff. des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG). § 17 NatSchG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei Eingriffen.

Da die Aufgaben und Zuständigkeiten davon abhängen, muss bei Eingriffen zwischen den Vorgehensweisen mit bzw. ohne Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige unterschieden werden (s. auch Abbildung).


Variante 1:
mit Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige

  • Vorhabensträger / Verursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der Zulassungsbehörde frei
  • Vorhabensträger / Verursacher muss den weiteren Prüfs- und Genehmigungsstand selbstständig kontrollieren, er erhält keine Benachrichtigung zum aktuellen Bearbeitungsstand

  • Zulassungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung, eine Stellungnahme der Zulassungsbehörde zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
  • nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde den Eingriff der zuständigen UNB zur Benehmensherstellung frei

  • UNB prüft die Eintragung auf Vollständigkeit und verzeichnet den Eingriff; eine Stellungnahme der UNB zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
  • Achtung: Die Zulassungsbehörde erhält keine Benachrichtigung, dass seitens der UNB ein neues Dokument eingestellt wurde; die Bearbeitung des Eingriffs ist für die Zulassungsbehörde lediglich an der Änderung des Sterns erkennbar
    Frage: Warum wird im UNB Profil auch wenn die UNB nicht für die Prüfung zuständig ist der Stern gezeigt und ist bearbeitbar? Müsste der dort dann nicht ausgeblendet sein?

Variante 2: ohne Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige

  • Vorhabensträger / Verursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der UNB frei
  • Vorhabensträger / Verursacher muss den weiteren Prüfs- und Genehmigungsstand selbstständig kontrollieren, er erhält keine Benachrichtigung zum aktuellen Bearbeitungsstand

  • UNB als Genehmigungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung, eine Stellungnahme der UNB zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
  • nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens verzeichnet die UNB den Eingriff
    Frage: Im Schaubild für Video 4 hatte ich nicht festgehalten, dass auch die UNB Eingriffe prüfen kann, das steht nur bei der Zulassungsbehörde; wenn ich das richtig sehe, müsste das nochmal angepasst werden?

Die jeweils zuständigen Stellen werden nur dann per E-Mail über neue Freigaben informiert, wenn dies über die entsprechenden Benachrichtigungseinstellungen aktiviert wurde.

Abteilung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Werden im Zuge eines Eingriffs Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen realisiert, um erhebliche Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft zu vermeiden, sind diese im KompVz BW dokumentieren. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im KompVz BW immer zu einem Eingriff angelegt. Auf der Handbuchseite "Neue V/M-Maßnahme anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme erforderlich sind.

Weg zur Maßnahmen- und Eingriffsgenehmigung

  • Die Planung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Vorhabensträger / Verursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
  • Die Freigabe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnamen für die Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
  • Die anschließende Prüfung und Genehmigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und damit des Eingriffs ist Aufgabe der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde.

Abteilung Kompensation

Wenn sich bei einem Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, greift die Kompensationspflicht. § 18 NatSchG sieht vor, dass Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen im Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Zur Sicherstellung eines klaren Bezugs, muss im KompVz BW jede Kompensationsmaßnahme einem Eingriff zugeordnet sein. Auf der Handbuchseite "Neue Kompensationsmaßnahmen anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Maßnahme erforderlich sind.

Weg zur Maßnahmen- und Eingriffsgenehmigung

  • Die Planung der Kompensationsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Vorhabensträger / Verursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
  • Die Freigabe der Kompensationsmaßnahmen für die Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
  • Die anschließende Prüfung und Genehmigung der Kompensationsmaßnamen und damit des Eingriffs ist Aufgabe der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde.


Nach der Genehmigung

  • Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme fällt in die Pflicht des Vorhabensträger / Verursachers. Der Umsetzungsstand ist im KompVz BW zu dokumentieren.
  • Die Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Maßnahme obliegt der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch § 17 Abs. 7 BNatSchG). Tritt der mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebte Ausgleich für Natur- und Landschaft nicht ein, können in Baden-Württemberg nachträglich Anordnungen von Nebenbestimmungen veranlasst werden (§ 17 Abs. 2 NatSchG). Bei Ausgleichsmaßnahmen nach der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung fällt die Verantwortung der Durchführungskontrolle auf die Gemeinden.

Abteilung Ökokonto

Dort werden genehmigte naturschutzrechtliche Ökokonto-Maßnahmen geführt.

Abteilung Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen (MEZ)

Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 4 NatSchG werden durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg erfasst.

Es ist somit Aufgabe der Stiftung Naturschutzfonds, sicherzustellen, dass bei Umsetzung von Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen auch eine Erfassung in der Abteilung MEZ des KompVz BW erfolgt ist.

Abteilung Summationskataster

Bei dem Summationskataster handelt es sich um eine neue Abteilung im KompVz BW. Das Kataster wurde eingeführt, um Summationswirkungen bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten besser berücksichtigen zu können.

Einträge ins Summationskataster können seitens der Basisnutzer, Zulassungsbehörde und unteren Naturschutzbehörden vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der UNB, sicherzustellen, dass bei Eintragung eines Eingriffs auch eine Erfassung im Summationskataster erfolgt ist.