Aufgaben und Zuständigkeiten
Eingriffe in die Natur und Landschaft sind entsprechend der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle seit 01.01.2026 in Kraft) des Landes Baden-Württemberg in einem Kompensationsverzeichnis zu dokumentieren.
Insgesamt besteht die Fachanwendung Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg (KompVz BW) aus sechs Abteilungen, mit welchen jeweils verschiedene Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden sind. Im Folgenden werden die Abteilungen kurz vorgestellt und anhand eines Beispiels erläutert, welche Aufgaben und Arbeitsschritte in diesem Bereich auf die verschiedenen Nutzergruppen zukommen können.
Abteilung Eingriff
Unter der Abteilung Eingriff werden festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt. Die rechtliche Grundlage für die Abteilung Eingriff bildet §§ 14 ff. des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg (NatSchG). § 17 NatSchG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei Eingriffen.
Da die Aufgaben und Zuständigkeiten davon abhängen, muss bei Eingriffen zwischen den Vorgehensweisen mit bzw. ohne Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige unterschieden werden (s. auch Abbildung).
Variante 1: mit Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige
- Vorhabensträger / Verursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der Zulassungsbehörde frei
- Auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
- Möchte ein Vorhabensträger / Verursacher, die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgleichen, muss er dies aus dem Eingriff heraus beantragen. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten"
erläutert.erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto). - Vorhabensträger / Verursacher muss den weiteren Prüfs- und Genehmigungsstand selbstständig kontrollieren, er erhält keine Benachrichtigung zum aktuellen Bearbeitungsstand
- Zulassungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung, eine Stellungnahme der Zulassungsbehörde zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
- nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde den Eingriff der zuständigen UNB zur Benehmensherstellung frei
- UNB prüft die Eintragung auf Vollständigkeit und verzeichnet den Eingriff; eine Stellungnahme der UNB zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
- Achtung: Die Zulassungsbehörde erhält keine Benachrichtigung, dass seitens der UNB ein neues Dokument eingestellt wurde; die Bearbeitung des Eingriffs ist für die Zulassungsbehörde lediglich an der Änderung des Sterns erkennbar
Frage: Warum wird im UNB Profil auch wenn die UNB nicht für die Prüfung zuständig ist der Stern gezeigt und ist bearbeitbar? Müsste der dort dann nicht ausgeblendet sein?
Variante 2: ohne Bedarf einer behördlichen Zulassung, Genehmigung oder Anzeige
- Vorhabensträger / Verursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der UNB frei
- Auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
- Möchte ein Vorhabensträger / Verursacher, die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgleichen, muss er dies aus dem Eingriff heraus beantragen. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert.
- Vorhabensträger / Verursacher muss den weiteren Prüfs- und Genehmigungsstand selbstständig kontrollieren, er erhält keine Benachrichtigung zum aktuellen Bearbeitungsstand
- UNB als Genehmigungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung, eine Stellungnahme der UNB zum Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen kann über "Dokumente" hochgeladen werden
- nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens verzeichnet die UNB den Eingriff
Frage: Im Schaubild für Video 4 hatte ich nicht festgehalten, dass auch die UNB Eingriffe prüfen kann, das steht nur bei der Zulassungsbehörde; wenn ich das richtig sehe, müsste das nochmal angepasst werden?
Die jeweils zuständigen Stellen werden nur dann per E-Mail über neue Freigaben informiert, wenn dies über die entsprechenden Benachrichtigungseinstellungen aktiviert wurde.
Abteilung Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Werden im Zuge eines Eingriffs Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft zu vermeiden, sind diese im KompVz BW zu dokumentieren. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im KompVz BW immer zu einem Eingriff angelegt. Auf der Handbuchseite "Neue V/M-Maßnahme anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme erforderlich sind.
Genehmigungsverfahren Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
- Die Planung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Vorhabensträger / Verursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
- Die Freigabe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnamen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
- Die anschließende Prüfung und Genehmigung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und damit des Eingriffs ist Aufgabe der Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch Abteilung Eingriff).
Nach der Genehmigung
- Die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fällt in die Pflicht des Vorhabensträger / Verursachers.
Abteilung Kompensation
Wenn sich bei einem Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, greift die Kompensationspflicht. § 18 NatSchG sieht vor, dass Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen im Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Zur Sicherstellung eines klaren Bezugs, muss im KompVz BW jede Kompensationsmaßnahme einem Eingriff zugeordnet sein. Auf der Handbuchseite "Neue Kompensationsmaßnahmen anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Maßnahme erforderlich sind.
Genehmigungsverfahren Kompensationsmaßnahmen
- Die Planung der Kompensationsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Vorhabensträger / Verursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
- Die Freigabe der Kompensationsmaßnahmen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
- Die anschließende Prüfung und Genehmigung der Kompensationsmaßnamen und damit des Eingriffs ist Aufgabe der Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch Abteilung Eingriff).
Nach der Genehmigung
- Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme fällt in die Pflicht des Vorhabensträger / Verursachers. Der Umsetzungsstand ist im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Detailansicht und weitere Angaben" wird unter "Aktuelle Informationen ergänzen" erläutert, welche Angaben gemacht werden können.
- Die Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Maßnahme obliegt der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch § 17 Abs. 7 BNatSchG). Tritt der mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angestrebte Ausgleich für Natur- und Landschaft nicht ein, können in Baden-Württemberg nachträglich Anordnungen von Nebenbestimmungen veranlasst werden (§ 17 Abs. 2 NatSchG). Bei Ausgleichsmaßnahmen nach der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung fällt die Verantwortung der Durchführungskontrolle auf die Gemeinden.
Abteilung Ökokonto
Bei Ökokonto-Maßnahmen handelt es sich um freiwillige, zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die zunächst keinen konkreten Bezug zu einem Eingriffsvorhaben aufweisen müssen. Derartige Maßnahmen werden im KompVz BW in der Abteilung Ökokonto geführt.
Weiterführende Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von Ökokonto-Maßnahmen können in der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) (in Kraft seit 01.04.2011) sowie § 16 Abs. 1 NatSchG und § 16 Abs. 1 BNatSchG nachgelesen werden.
Nach § 3 Abs. 1 ÖKVO bedürfen Ökokonto-Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Genehmigungsverfahren
Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Ablaufschema, aus dem die generellen Zuständigkeiten und Verfahrensschritte von der Planung bis zur Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme zu einem Eingriffsvorhaben ersichtlich sind. Das Schema wurde in dieser Form in Heft 1 der "Naturschutz-Info" der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) veröffentlicht.
Im Folgenden wird näher erläutert, wie die im Schema festgehaltenen Schritte im KompVz BW umgesetzt werden können:
- Maßnahmenträger gibt Ökokonto-Maßnahme im KompVz BW, Abteilung Ökokonto ein
- Verweis auf Handbuchseite "Neue Ökokonto-Maßnahme anlegen"
- Achtung: Ökokonto-(Teil-)Maßnahmen müssen mindestens einem Wirkungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 ÖKVO zugeordnet sein und einer spezifischen Bewertung unterzogen werden
- Verweis auf Handbuchseite "Teilmaßnahme: Bewertungsräume" mit Hinweiskasten "Wirkungsbereiche und Bewertungsverfahren nach der ÖKVO"
- Maßnahmenträger gibt nach Fertigstellung des Eintrags die Ökokonto-Maßnahme der zuständigen UNB frei und startet das Zustimmungsverfahren
- Maßnahmenträger muss den weiteren Prüfs- und Genehmigungsstand selbstständig kontrollieren, er erhält keine Benachrichtigung zum aktuellen Bearbeitungsstand
- UNB wird von KompVz BW über das Vorliegen eines eingereichten Antrags mittels Hinweis in der Detailansicht der Ökokonto-Maßnahme informiert
- UNB als Genehmigungsbehörde prüft den Antrag und gibt dem Maßnahmenträger über [Lesezeichen]-Button Rückmeldung zur Antragsentscheidung
- Bei festgestelltem Überarbeitungsbedarf gibt die UNB die Maßnahme an den Maßnahmenträger zur nochmaligen Bearbeitung zurück - Antragsentwurf kann im Modul "Anträge" der Detailansicht der Ökokonto-Maßnahme erneut durch Maßnahmenträger bearbeitet und anschließend nochmal eingereicht werden
Nach der Genehmigung
- Die Umsetzung der Ökokonto-Maßnahme fällt in die Pflicht des Maßnahmenträgers. Der Umsetzungsbeginn ist der UNB anzuzeigen und im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Umsetzungsbeginn anzeigen und ändern" wird erläutert, welche Angaben gemacht werden können.
- Möchte ein Vorhabensträger / Verursacher, die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgleichen, muss er dies aus dem Eingriff heraus beantragen. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert. Der Einsatz der Ökopunkte muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum geplanten Eingriff durch die Zulassungsbehörde bzw. die UNB genehmigt werden (s. auch Abteilung Eingriff).
- Verkäufe und geplante Zuordnungen --> Zuständigkeiten?
Abteilung Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen (MEZ)
Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 4 NatSchG werden durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg erfasst.
Entsprechend ist es Aufgabe der Stiftung Naturschutzfonds, sicherzustellen, dass bei Umsetzung von Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen auch eine Erfassung in der Abteilung MEZ des KompVz BW erfolgt ist.
Abteilung Summationskataster
Bei dem Summationskataster handelt es sich um eine neue Abteilung im KompVz BW. Das Kataster wurde eingeführt, um Summationswirkungen bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten besser berücksichtigen zu können.
Einträge ins Summationskataster können seitens der Basisnutzer, Zulassungsbehörde und unteren Naturschutzbehörden vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der UNBen, sicherzustellen, dass bei Eintragung eines Eingriffs auch eine Erfassung im Summationskataster erfolgt ist.

