Aufgaben und Zuständigkeiten
Mit der Fachanwendung Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg (KompVz BW) stellt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) den Zulassungs- und Genehmigungsbehörden eine Anwendung zur Umsetzung der Eintragungspflichten nach in Entsprechung der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle in Kraft seit 01.01.2026) eine landesweite Anwendung zur Verfügung.
Das KompVz BW gliedert sich in sechs ineinandergreifende Themenbereiche, mit welchen jeweils unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden sind. Im Folgenden werden diese Themenbereiche kurz vorgestellt und anhand eines Beispiels erläutert, welche Aufgaben und Arbeitsschritte in den jeweiligen Bereichen für die verschiedenen Nutzergruppen anfallen können.
Die Führung des Kompensationsverzeichnisses für den jeweiligen Stadt- oder Landkreis obliegt den Unteren Naturschutzbehörden (UNBs). Die Zuständigkeit für die grundsätzliche Erfassung und Eintragung der Angaben liegt jedoch für Eingriffe und dazugehörige Maßnahmen bei den jeweiligen Zulassungsbehörden des Eingriffs, die diese Pflicht auf den Eingriffsverursacher übertragen können. Ökokonto-Maßnahmen sind durch den jeweiligen Maßnahmenträger zu erfassen und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, siehe hier.
Die nachfolgende Grafik stellt die Eintragungspflichten imzu Bereich EingriffEingriffen übersichtlich dar. Details zu den einzelnen Eintragungen finden Sie in den nachfolgenden Unterkapiteln zum Eingriff und den Maßnahmen.
Eingriff
Im Themenbereich Eingriff wird die Dokumentation bereits genehmigter Eingriffsvorhaben vorgenommen. Gemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung hat die Übermittlung innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Zulassungs- und Genehmigungsentscheidung zu erfolgen.
Eingriffe in die Natur und Landschaft sind entsprechendgemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle seit 01.01.2026 in Kraft) des Landes Baden-Württemberg in einem Kompensationsverzeichnis zu dokumentieren.
UnterIn der Abteilung Eingriff werden festgesetzte naturschutz- und bauplanungsrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt. Die rechtliche Grundlage für die Abteilung Eingriff bildet §§ 14 ff. des Naturschutzgesetzes Baden-WürttembergBundesnaturschutzgesetzes (NatSchG)BNatSchG). § 17 NatSchGBNatSchG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei Eingriffen.
Variante 1: Zulassungsbehörde hat Eintragungspflicht auf Eingriffsverursacher übertragen
- Eingriffsverursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der Zulassungsbehörde frei
- Auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
- Hat ein Eingriffsverursacher die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss er dies im Eingriff eintragen. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto)
- Zulassungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und die zugehörigen Maßnahmen auf Vollständigkeit und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung
- nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde den Eingriff der zuständigen UNB frei
- UNB prüft die Eintragung abschließend und verzeichnet den Eingriff und die zugehörigen Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die zu veröffentlichenden Angaben im Daten- und Kartendienst der LUBW veröffentlicht
Variante 2: Zulassungsbehörde nimmt Eintragungspflicht selbst wahr
- Zulassungsbehörde gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der UNB frei
- Auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
- Wurden die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss dies im Eingriff eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto)
- Optional: Zulassungsbehörde prüft eigene Angaben auf Vollständigkeit und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung
- nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde den Eingriff der zuständigen UNB frei
- UNB prüft die Eintragung abschließend und verzeichnet den Eingriff und die zugehörigen Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die zu veröffentlichenden Angaben im Daten- und Kartendienst der LUBW veröffentlicht
Die jeweils zuständigen Stellen werden nur dann per E-Mail über neue Freigaben informiert, wenn dies über die entsprechenden Benachrichtigungseinstellungen aktiviert wurde.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Werden im Zuge eines Eingriffs Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft zu begrenzen, sind diese im KompVz BW zu dokumentieren. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im KompVz BW immer zu einem Eingriff angelegt. Auf der Handbuchseite "Neue V/M-Maßnahme anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme erforderlich sind.
Die Freigabe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnamen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
Die Planung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
Die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers.
Kompensation
Wenn sich bei einem Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, greift die Kompensationspflicht. § 18 NatSchG sieht vor, dass Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen im Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Zur Sicherstellung eines klaren Bezugs, muss im KompVz BW jede Kompensationsmaßnahme einem Eingriff zugeordnet sein. Auf der Handbuchseite "Neue Kompensationsmaßnahmen anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Maßnahme erforderlich sind.
Die Freigabe der Kompensationsmaßnahmen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.
Die Planung der Kompensationsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.
Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme fällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers. Der Umsetzungsstand ist im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Detailansicht und weitere Angaben" wird unter "Aktuelle Informationen ergänzen" erläutert, welche Angaben gemacht werden können.
Die Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Maßnahme obliegt der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch § 17 Abs. 7 BNatSchG). Ausnahme sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, siehe dazu § 17 Abs. 4 BNatSchG).
Bei Ausgleichsmaßnahmen nach der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung fällt die Verantwortung der Durchführungskontrolle auf die Gemeinden.Gemeinden (s. auch § 4c BauGB).
Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen (MEZ)
Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 4 NatSchG werden durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg erfasst.
Entsprechend ist es Aufgabe der Stiftung Naturschutzfonds, sicherzustellen, dass bei Umsetzung von Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen auch eine Erfassung in der Abteilung MEZ des KompVz BW erfolgt ist.
Summationskataster
Beim Summationskataster handelt es sich um einen neueneigenen Bereich im KompVz BW. Das Kataster wurde eingeführt, um Summationswirkungen bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten besser berücksichtigen zu können. Die Angaben dazu werden im Rahmen des Eingriffs erfasst.
Einträge ins Summationskataster können seitens der Basisnutzer, ZulassungsbehördeZulassungsbehörden und Unterenunteren Naturschutzbehörden vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der UNBs, sicherzustellen, dass alle im KompVz BW erfassten und von ihnen freigegebene Eingriffe im Summationskataster verzeichnet sind.
Naturschutzrechtliches Ökokonto
Bei Ökokonto-Maßnahmen handelt es sich um freiwillige, zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die zunächst keinen konkreten Bezug zu einem Eingriffsvorhaben aufweisen müssen. Derartige Maßnahmen werden im KompVz BW in der Abteilung Ökokonto beantragt und geführt.
Weiterführende Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von Ökokonto-Maßnahmen können in der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) (in Kraft seit 01.04.2011) sowie § 16 Abs. 1 NatSchG und § 16 Abs. 1 BNatSchG nachgelesen werden.
Nach § 3 Abs. 1 ÖKVO bedürfen Ökokonto-Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde.
Zustimmungsverfahren
Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Ablaufschema, aus dem die generellen Zuständigkeiten und Verfahrensschritte von der Planung bis zur Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme zu einem Eingriffsvorhaben ersichtlich sind.
Im Folgenden wird näher erläutert, wie die im Schema festgehaltenen Schritte im KompVz BW umgesetzt werden können:
- Maßnahmenträger gibt Ökokonto-Maßnahme im KompVz
BW,BW (AbteilungÖkokontoÖkokonto) ein- Verweis auf Handbuchseite "Neue Ökokonto-Maßnahme anlegen"
- Achtung: Ökokonto-(Teil-)Maßnahmen müssen gemäß § 2 Abs. 2 ÖKVO mindestens einem Wirkungsbereich zugeordnet sein und einer spezifischen Bewertung unterzogen werden
- Verweis auf Handbuchseite "Teilmaßnahme: Bewertungsräume" mit Hinweiskasten "Wirkungsbereiche und Bewertungsverfahren nach der ÖKVO"
- Maßnahmenträger legt Antrag auf Zustimmung an und übergibt diesen der zuständigen UNB
- UNB wird
von KompVz BWautomatisch über das Vorliegen eines eingereichten Antrags mittels Hinweis in der Detailansicht der Ökokonto-Maßnahme und einer Benachrichtigung per E-Mail an die Personen/Teams mit Freigabe des Antrags informiert - UNB als Zustimmungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über diesen
- Bei festgestelltem Überarbeitungsbedarf gibt die UNB die Maßnahme an den Maßnahmenträger zur nochmaligen Bearbeitung zurück - Antragsentwurf kann im Modul "Anträge" der Detailansicht der Ökokonto-Maßnahme erneut durch Maßnahmenträger bearbeitet und anschließend wieder eingereicht werden
Nach der Zustimmung
- Die Umsetzung der Ökokonto-Maßnahme fällt in die Pflicht des Maßnahmenträgers. Der Umsetzungsbeginn ist der UNB anzuzeigen und im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Umsetzungsbeginn anzeigen und ändern" wird erläutert, welche Angaben gemacht werden können.
- Werden Ökopunkte einer Ökokonto-Maßnahme verkauft, muss dies im KompVz BW durch den Maßnahmenträger dokumentiert werden. Ebenso
sindgibt es ein Modul um geplante Zuordnungen im KompVz BW zu dokumentieren. Die hierfür notwendigen Schritte können auf der Handbuchseite "Verkäufe und geplante Zuordnungen" nachgelesen werden.
Wurden die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss dies im Eingriff eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto).

