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Aufgaben und Zuständigkeiten

Mit der Anwendung Kompensationsverzeichnis Baden-Württemberg (KompVz BW) stellt die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) den Zulassungs- und Genehmigungsbehörden eine Software zur Umsetzung der Eintragungspflichten nach in Entsprechung der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle in Kraft seit 01.01.2026) zur Verfügung.

Das KompVz BW gliedert sich in sechs ineinandergreifende Themenbereiche, mit welchen jeweils unterschiedliche Aufgaben und Zuständigkeiten verbunden sind. Im Folgenden werden diese Themenbereiche kurz vorgestellt und anhand eines Beispiels erläutert, welche Aufgaben und Arbeitsschritte in den jeweiligen Bereichen für die verschiedenen Nutzergruppen anfallen können.

Die Führung des Kompensationsverzeichnisses für den jeweiligen Stadt- oder Landkreis obliegt den Unteren Naturschutzbehörden (UNBs). Die Zuständigkeit für die grundsätzliche Erfassung und Eintragung der Angaben liegt jedoch für Eingriffe und dazugehörige Maßnahmen bei den jeweiligen Zulassungsbehörden des Eingriffs, die diese Pflicht auf den Eingriffsverursacher übertragen können. Im Rahmen der Bauleitplanung liegt die Eintragungspflicht bei den Gemeinden. Grundsätzlich haben dabei sowohl der Eingriffsverursacher als auch die Gemeinden die Möglichkeit ein Planungsbüro mit der Eintragung zu beauftragen. Ökokonto-Maßnahmen sind durch den jeweiligen Maßnahmenträger zu erfassen und bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen, siehe hier

Die nachfolgende vereinfachte Grafik stellt die Eintragungspflichten zu Eingriffen übersichtlich dar. Details zu den einzelnen Eintragungen finden Sie in den nachfolgenden Unterkapiteln zum Eingriff und den Maßnahmen. 

Schaubild.png

Eingriff

Im Themenbereich Eingriff wird die Dokumentation bereits genehmigter Eingriffsvorhaben vorgenommen. Gemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung hat die Übermittlung innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Zulassungs- und Genehmigungsentscheidung zu erfolgen.

Eingriffe in die Natur und Landschaft sind gemäß der Kompensationsverzeichnis-Verordnung (Novelle seit 01.01.2026 in Kraft) des Landes Baden-Württemberg in einem Kompensationsverzeichnis zu dokumentieren.

In der Abteilung Eingriff werden festgesetzte naturschutz- und bauplanungsrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geführt. Die rechtliche Grundlage für die Abteilung Eingriff bildet §§ 14 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). § 17 BNatSchG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei Eingriffen.

Variante 1: Zulassungsbehörde hat Eintragungspflicht auf Eingriffsverursacher übertragen
  • Eingriffsverursacher gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der Zulassungsbehörde frei
  • auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
  • hat ein Eingriffsverursacher die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss er dies im Eingriff eintragen. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto)
  • Zulassungsbehörde prüft die Eingriffsdaten und die zugehörigen Maßnahmen auf Vollständigkeit und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung
  • nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde den Eingriff der zuständigen UNB frei

  • UNB prüft die Eintragung abschließend und verzeichnet den Eingriff und die zugehörigen Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die Angaben (ohne Namens- und Adressangaben) im Daten- und Kartendienst der LUBW veröffentlicht.
Variante 2: Zulassungsbehörde bzw. Gemeinde nimmt Eintragungspflicht selbst wahr 
  • Zulassungsbehörde / Gemeinde gibt Eingriff mit zugehörigen Maßnahmen im KompVz BW, Abteilung Eingriff ein und anschließend der UNB frei
  • auf der Handbuchseite "Neuen Eingriff anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage eines neuen Eingriffs erforderlich sind
  • wurden die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss dies im Eingriff eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto)
  • optional: Zulassungsbehörde / Gemeinde prüft eigene Angaben auf Vollständigkeit und kennzeichnet über den Stern den Status der Prüfung
  • nach Abschluss der Prüfung gibt die Zulassungsbehörde / Gemeinde den Eingriff der zuständigen UNB frei

  • UNB prüft die Eintragung abschließend und verzeichnet den Eingriff und die zugehörigen Maßnahmen. Mit Verzeichnung werden die Angaben (ohne Namens- und Adressangaben) im Daten- und Kartendienst der LUBW veröffentlicht.

Die jeweils zuständigen Stellen werden nur dann per E-Mail über neue Freigaben informiert, wenn dies über die entsprechenden Benachrichtigungseinstellungen aktiviert wurde.

Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Werden im Zuge eines Eingriffs Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft zu begrenzen, sind diese im KompVz BW zu dokumentieren. Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen werden im KompVz BW immer zu einem Eingriff angelegt. Auf der Handbuchseite "Neue V/M-Maßnahme anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahme erforderlich sind. 
Die Freigabe der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnamen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.

Die Planung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.

Die Umsetzung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen fällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers.

Kompensation

Wenn sich bei einem Vorhaben erhebliche Eingriffe in die Natur und Landschaft nicht vermeiden lassen, greift die Kompensationspflicht. § 18 NatSchG sieht vor, dass Kompensationsmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen im Kompensationsverzeichnis erfasst werden. Zur Sicherstellung eines klaren Bezugs, muss im KompVz BW jede Kompensationsmaßnahme einem Eingriff zugeordnet sein. Auf der Handbuchseite "Neue Kompensationsmaßnahmen anlegen" wird ausführlich erläutert, welche Schritte zur Anlage einer neuen Maßnahme erforderlich sind.
Die Freigabe der Kompensationsmaßnahmen für die zuständige Zulassungs- und Genehmigungsbehörden erfolgt automatisch mit der Freigabe des dazugehörigen Eingriffs.

Die Planung der Kompensationsmaßnahmen sowie Erarbeitung der Unterlagen mit anschließender Einreichung über das KompVz BW ist Aufgabe des Eingriffsverursachers. Die Mitwirkungspflichten des Verursachers sind in § 17 Abs. 4 BNatSchG geregelt.

Die Umsetzung der Kompensationsmaßnahme fällt in die Pflicht des Eingriffsverursachers. Der Umsetzungsstand ist im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Detailansicht und weitere Angaben" wird unter "Aktuelle Informationen ergänzen" erläutert, welche Angaben gemacht werden können.

Die Kontrolle der frist- und sachgerechten Durchführung der Maßnahme obliegt der jeweiligen Zulassungs- und Genehmigungsbehörde (s. auch § 17 Abs. 7 BNatSchG). Abweichend von § 17 Absatz 7 Satz 1 BNatSchG prüft bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen die beteiligte Naturschutzbehörde die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen (siehe § 17 Abs. 4 NatSchG). 

Bei Ausgleichsmaßnahmen nach der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung fällt die Verantwortung der Durchführungskontrolle auf die Gemeinden (s. auch § 4c BauGB).

Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen (MEZ)

Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen nach § 15 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 15 Absatz 4 NatSchG werden durch die Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg erfasst.

Entsprechend ist es Aufgabe der Stiftung Naturschutzfonds, sicherzustellen, dass bei der Umsetzung von Maßnahmen aufgrund von Ersatzzahlungen auch eine Erfassung in der Abteilung MEZ des KompVz BW erfolgt ist.

Summationskataster

Beim Summationskataster handelt es sich um einen eigenen Bereich im KompVz BW. Das Kataster wurde eingeführt, um Summationswirkungen bei Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten besser berücksichtigen zu können. Die Angaben dazu werden im Rahmen des Eingriffs erfasst.

Einträge in das Summationskataster können seitens der Basisnutzer, Zulassungsbehörden und unteren Naturschutzbehörden vorgenommen werden. Es ist Aufgabe der UNBs, sicherzustellen, dass alle im KompVz BW erfassten und von ihnen freigegebenen Eingriffe im Summationskataster verzeichnet sind.

Naturschutzrechtliches Ökokonto

Bei Ökokonto-Maßnahmen handelt es sich um freiwillige, zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahmen, die zunächst keinen konkreten Bezug zu einem Eingriffsvorhaben aufweisen müssen. Derartige Maßnahmen werden im KompVz BW in der Abteilung Ökokonto beantragt und geführt. 
Weiterführende Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von Ökokonto-Maßnahmen können in der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) (in Kraft seit 01.04.2011) sowie § 16 Abs. 1 NatSchG und § 16 Abs. 1 BNatSchG nachgelesen werden.

Nach § 3 Abs. 1 ÖKVO bedürfen Ökokonto-Maßnahmen der vorherigen Zustimmung der örtlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

Zustimmungsverfahren

Die nachfolgende Abbildung zeigt ein Ablaufschema, aus dem die generellen Zuständigkeiten und Verfahrensschritte von der Planung bis zur Zuordnung einer Ökokonto-Maßnahme zu einem Eingriffsvorhaben ersichtlich sind.

Bild1.png

Im Folgenden wird näher erläutert, wie die im Schema festgehaltenen Schritte im KompVz BW umgesetzt werden können:

Nach der Zustimmung

  • Die Umsetzung der Ökokonto-Maßnahme fällt in die Pflicht des Maßnahmenträgers. Der Umsetzungsbeginn ist der UNB anzuzeigen und im KompVz BW zu dokumentieren. Auf der Handbuchseite "Umsetzungsbeginn anzeigen und ändern" wird erläutert, welche Angaben gemacht werden können.
  • Werden Ökopunkte einer Ökokonto-Maßnahme verkauft, muss dies im KompVz BW durch den Maßnahmenträger dokumentiert werden. Ebenso gibt es ein Modul, um geplante Zuordnungen im KompVz BW zu dokumentieren. Die hierfür notwendigen Schritte können auf der Handbuchseite "Verkäufe und geplante Zuordnungen" nachgelesen werden.

Der Maßnahmenträger hat die Möglichkeit eine fachliche Betreuung (z.B. Planungsbüro) zu beauftragen, die die Eintragung und Beantragung für den Maßnahmenträger übernehmen kann.

Wurden die Auswirkungen eines Eingriffs durch Ökopunkte ausgeglichen, muss dies im Eingriff eingetragen werden. Die hierfür notwendigen Schritte werden auf der Handbuchseite "Abbuchungen von Ökopunkten" erläutert (s. auch Abteilung Ökokonto).